In Deutschland ist Cannabis im der Anlage 1 des „Betäubungsmittelgesetz“ erfasst und ist somit nicht verkehrsfähig. Der Anbau von THC-armen Hanfsorten ist in Deutschland seit 1996 wieder erlaubt, ist allerdings Meldungspflichtig und darf nur unter strenger staatlicher Aufsicht geschehen. THC-haltige Arzneimittel wie „Marinol“ dürfen mittlerweile verschrieben bleiben. Der medizinische Einsatz von Haschisch oder Marihuana ist jedoch weiterhin untersagt.
Bis heute führt das 1994 gefällte „Cannabisurteil“ in Deutschland zu großer Verwirrung. Der Lübecker Richter Walter Neskovic war im Rahmen eines Prozesses davon ausgegangen, dass im deutschen Grundgesetz bei entsprechender Interpretation ein „Recht auf Rausch“ verankert sei. Dieser Standpunkt wurde allerdings vom Bundesverfassungsgericht durch das am 9. März 1994 gefällte „Cannabisurteil“, so de Name unter dem es bekannt wurde, nicht akzeptiert. Es enthält allerdings auch den Aufruf, dass die Handhabung von Delikten in Zusammenhang mit Cannabis gemäß dem Betäugungsmittelgesetz zu überdenken sei. Ein Zusammentreffen der Innenminister der Länder brachte allerdings keine wesentlichen Ergebnisse. Bis heute werden Cannabis-Delikte von Land zu Land verschieden gehandhabt.
Auch eine einheitliche Definition der „geringen Menge“, also einer Menge, die zum Eigenbedarf straffrei ist, gibt es bis heute nicht. Während in Sachsen Mengen bis zu 4g als geringe Menge gelten, kann in Hessen unter Umständen auch der Besitz von 30g straffrei bleiben.
Diese Mengenangaben sind allerdings nur Richtwerte, an die kein Richter gebunden ist. Ein Anspruch auf Straffreiheit besteht daher für niemanden.